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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle uns erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der
Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die
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1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2. Vergütung
ergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für
Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später erneut oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die
Vergütung für diese oder zusätzliche Nutzung nachträglich in Rechnung
zu stellen bzw. die dem gesamten Nutzungsumfang angemessene Vergütung
abzüglich der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie
ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar:Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und
zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach
dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, hat
der Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu
erstatten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im
Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem
Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur
mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer
Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem
Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der
Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu
verwenden.
7. Haftung
7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit
größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er
haftet für entstandenen Schaden nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz
ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für
seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des
Designers. Der Designer haftet nur bei eigenem Verschulden und nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem
Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmung
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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